Eine erfolgreiche Unternehmensgründung beginnt meist mit einer guten Idee für eine Produktinnovation. Kurz vor Markteintritt oder während der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern stellen sich viele Gründerinnen und Gründer die Frage, wie sie ihre Produktidee schützen können, um Nachahmung durch den Wettbewerb zu verhindern. Bei reinen Produktideen ist dies in der Regel jedoch leider nicht möglich. Die Idee ist nämlich nur dann schützbar, wenn sie in einer bestimmten Form konkret vorliegt. Der folgende Beitrag umreißt die Möglichkeiten die nach deutschem Recht dazu zur Verfügung stehen.
Für Produktinnovationen kommen folgende Registerschutzrechte in Betracht:
Bei der Frage, wie eine Idee zu schützen ist, wird meist automatisch von „Idee patentieren“ gesprochen. De Facto ist jedoch längst nicht jede Idee patentierbar. Wenn es sich bei der Idee jedoch um eine technische Erfindungen handelt, ist das Patent in der Tat die stärkste Form eine Innovation zu schützen – sofern bestimmte Anforderungen erreicht werden.
Voraussetzungen für ein Patent sind, dass es sich erstens um eine Erfindung handelt (technische Lehren die unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte kausal für einen Erfolg stehen), zweitens die Neuheit (es darf sich also nicht zum aktuellen Stand der Technik gehören), und drittens das Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit, die eine gewisse Erfindungshöhe erreichen muss. Zudem muss das Patent viertens auch gewerblich anwendbar sein.
In Deutschland ist der Patentantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu stellen (die Prüfung dauert im Durchschnitt ca. zwei bis zweieinhalb Jahre)
Nach erfolgreichem Erteilungsverfahren schützt das Patent für die Dauer von 20 Jahren.
Wie das Patent kann auch ein Gebrauchsmuster eine technische Erfindung schützen, die neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Verfahren können durch das Gebrauchsmuster nicht geschützt werden.
Die Voraussetzungen an die technische Idee sind dabei nicht so hoch wie beim Patent, der Schutz fällt entsprechend weniger stark aus. Ob das Gebrauchsmuster im Streitfall hilft, zeigt sich erst im Nachhinein, da erst dann die Schutzwürdigkeit geprüft wird. Im Unterschied zur Patentanmeldung wird bei der Gebrauchsmusteranmeldung nämlich zunächst nur die formelle Richtigkeit und noch nicht die technische Schutzwürdigkeit geprüft.
Vorteile des Gebrauchmusters sind, dass die Prüfung deutlich schneller geschieht (ca. 3 Monate). Mit ca. 500 Euro Anmeldegebühren ist der Schutz durch Gebrauchsmuster zudem deutlich kostengünstiger als das Patent.
Soll insbesondere das Produktdesign vor Nachahmung bewahrt werden, kommt das Geschmacksmuster in Betracht. Dieses schützt nämlich Erscheinung und Aufmachung des Produkts (sowohl 2- wie auch 3-dimensional). Dazu muss das Produkt jedoch bereits in einer bestimmten Erscheinungsform vorliegen, eine abstrakte Idee allein ist beispielsweise noch nicht schutzfähig. Als Geschmacksmuster kann auch ein bestimmter Teil des Erzeugnisses geschützt werden.
Voraussetzung für eine formelle (und ungeprüfte) Eintragung in das Geschmacksmusterregister ist zum einen die Neuheit des Geschmackmusters. Hierbei gilt eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten. Wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, gelten Muster als identisch.
Zum anderen muss das Geschmacksmuster eine gewisse Eigenart bezogen auf den Gesamteindruck aufweisen. Das Geschmacksmuster schützt damit nicht nur identische Übernahmen von Design: Ein neues Muster muss auch im Gesamteindruck vom älteren Vorbild zu unterscheiden sein.
Eine Möglichkeit, bestimmte Zeichen (z.B. Wort oder Bild) zu schützen, bietet das Markenrecht. In unterschiedlichen Formen können sowohl angemeldete Marken wie auch sog. Benutzungsmarken oder geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden, wenn sie insbesondere hinreichende Unterschiede zu anderen Marken bzw. Bezeichnungen ausweisen. Die Anmeldung hat zwar keine besonderen Voraussetzungen, allerdings muss die Marke auch wie die anderen genannten Rechte konkret ausgestaltet sein und darf nicht nur als bloße Idee vorliegen. Mit Kosten von ca. 300 € ist die deutsche Markenanmeldung relativ günstig.
Neben der Anmeldung kann Markenrecht auch allein dadurch entstehen, wenn die verwendete Marke im Markt bereits große, so genannte notorische Bekanntheit erreicht hat. Die Registrierung einer Internet-Domain oder ähnliches begründet dagegen noch keinen Markenschutz.
Viele Rechte können übrigens auch international geschützt werden, so können Unternehmen nicht nur in Deutschland sondern beispielsweise europaweit oder in speziell ausgesuchten Ländern ihre Rechte gegen unbefugte Nutzung durchsetzen.
Für Geschäftsideen kommen leider keine dieser Registerschutzrechte in Betracht. Es ist daher für Gründer schwierig, ein Geschäftsmodell vor Konkurrenz zu schützen, da das reine Modell (z.B. Verkauf von leckerem Kaffee) so nicht geschützt werden kann, sondern nur die konkrete Ausgestaltung, beispielsweise Aufmachung der Läden, Einrichtung, Farben etc. Aber auch da stoßen die Schutzrechte beizeiten an ihre Grenzen.
Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum in ideeller und materieller Hinsicht. Es schützt ein konkretes Werk des Urhebers, zum Beispiel aus Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Ob ein Werk urhebrechtlich schutzwürdig ist, ist auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Zum Beispiel muss es eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, also ein hohes Niveau an Originalität erreichen. Das Urheberrecht schützt also keine Ideen, da diese erst im Werk manifestiert sein müssen. Gegebenenfalls können jedoch schon ausgearbeitete Skizzen der Ideen als urheberrechtlich schützenswertes Werk gelten.
Übrigens: Im Gegensatz zu den vorher genannten Registerschutzrechten entsteht Urheberrecht bereits mit der Werkschöpfung. Es muss nicht eingetragen werden lassen.
Befindet sich die künftige Gründerin oder der künftige Gründer noch in einem Angestelltenverhältnis kann die Idee, sofern es sich um eine technische Idee handelt, auch unter das Arbeitnehmererfinderrecht fallen. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf die Diensterfindung, dem erfindenden Arbeitnehmer bliebe lediglich ein Vergütungsanspruch als Ausgleich.
Da auch das Wettbewerbsrecht (solange keine Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen) in der Regel nicht vor Nachahmung schützt (Grundsatz der Nachahmungsfreiheit) ist zur schriftlichen Schließung einer Geheimhaltungs- und Nichthintergehungsvereinbarung (oft auch bezeichnet als NDA für Non-Disclosure Agreement) zu raten, bevor die Idee z.B. in Kooperationsgesprächen offengelegt wird.
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